In der neuen Richtlinie der EU wird festgelegt (Entscheidung 2000/68/EG vom 22. 12. 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG):
Jedes Pferd, das seinen Stallbereich, Anlage, Bauernhof verlässt und an einen anderen Ort gebracht wird, unabhängig, ob es geritten, gefahren oder transportiert wird (auch innerhalb von Österreich), muss ab 1.7.2000 im Besitze eines Pferdepasses (Equiden-Pass) sein.
Um festzustellen, ob ein Pferd zur Schlachtung bestimmt ist und somit nur mit bestimmten Arzneimittel behandelt werden darf, ist vom Besitzer anzugeben, ob das Pferd zur Schlachtung vorgesehen ist oder nicht. Falls das Pferd zum Verzehr geschlachtet werden soll, hat jeder behandelnde Tierarzt verabreichte Medikamente (lt. Verordnung EWG Nr. 2377/90) in den Pass einzutragen. Die Tierärzte werden von der Veterinärbehörde angewiesen, bei jeder Behandlung einen Pferdepass zu verlangen.
Die Pferdedaten sind vom Besitzer im Formular einzutragen, Diagramm und Beschreibung des Pferdes sind von einem Tierarzt laut dem im Formular eingearbeiteten Merkblatt auszufüllen.
Bei österr. Pferden (Haflinger, Noriker, Warmblut, Quarter Horse…mit Papier) ist der Antrag mit Originalpapier an den Zuchtverband einzusenden.
Pferdpassantragsformulare können nur per Post versandt werden!
Mehr Infos finden Sie unter www.fena.at